Ingenieurbüro Dudek

Häufig gestellte Fragen zur Baustellenverordnung

Hier finden Sie eine ganze Reihe von Fragen (und natürlich Antworten), die während meiner Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator immer wieder auftreten.

Wann muss ich einen SiGeKo bestellen?

Der Bauherr muss einen Koordinator für die Planung der Ausführung und Ausführung des Bauvorhabens bestellen, wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig werden

(Achtung: Die Beauftragung von Nachunternehmen bedeutet auch das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber!)

Die Größe der Baustelle ist nicht maßgebend! Der Koordinator sollte schriftlich bestellt werden. Die Bereitstellung muss so rechtzeitig erfolgen, das die während der Planung der Ausführung zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators erledigt werden können.

Wir haben nur eine kleine Baumaßnahme - dafür brauchen wir keinen SiGeKo.

Das ist nicht richtig. Nicht die Größe der Maßnahme oder das finanzielle Ausmaß ist Entscheidungskriterium! Wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber (Unternehmen mit Beschäftigten) tätig werden, ist eine Koordination erforderlich.Wann ein Koordinator zu bestellen ist und welche Tätigkeiten dieser auszuführen hat, entnehmen Sie schnell und übersichtlich unserem Aktivitätencheck.

Was ist, wenn die Vorankündigung nicht rechtzeitig übermittelt wird?

Nach § 7 Abs. 1 BaustellV handelt ordnungswidrig, wer vorlässig oder fahrlässig den zuständigen Behörden eine Vorankündigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder nicht dafür sorgt, dass vor Errichtung einer Baustelle ein SiGe Plan erstellt wird. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit empfindlichen Geldbußen (bis 5.000 Euro) geahndet werden!

Welche Strafbarkeiten gibt es überhaupt?

Wer durch eine in §7 Abs.1 BaustellV bezeichnete Handlung Leben und Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr.2 ArbSchG strafbar. Es können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen in Frage kommen.

Die Baustellenverordnung ist in meinen Augen nur eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für arbeitslose Architekten. Ich kann den Sinn dieser Regulierungswut nicht verstehen.

Europaweite Untersuchungen haben ergeben, dass etwa 2/3 der Unfälle am Bau auf Planungsfehler und mangelnder Organisation zurückzuführen sind. Hier setzt die Baustellenverordnung an.

Sie nimmt erstmals den Bauherren in die Pflicht, für die Organisation von Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu sorgen. Ziel ist es präventiv und mittels Begehungen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zu fördern. Auf Baustellen ist Deutschland ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben zudem auch meist deutlich schwerere Folgen. Die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft wenden derzeit das Dreifache an Unfallrenten im Vergleich zu Berufsgenossenschaften der übrigen Wirtschaft auf. Ähnlich ist die Situation bei Berufskrankheiten.

Ich plane ein Einfamilienhaus zu bauen und denke dass für mich die Baustellenverordnung nicht gilt. Stimmt das?

Das stimmt generell nicht!

Wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber (Unternehmen mit Beschäftigten) tätig werden, ist eine Koordination erforderlich. Wann ein Koordinator zu bestellen ist und welche Tätigkeiten dieser auszuführen hat, entnehmen Sie schnell und übersichtlich unserem Aktivitätencheck.

Ich habe einen Architekten der sich um alles kümmert. Der macht auch die SiGe Koordination. Warum sollte ich noch einen Dritten beauftragen?

Grundsätzlich kann, bei entsprechender Ausbildung, auch der Architekt diese Aufgabe übernehmen. Dennoch macht es Sinn, und hat sich auch in der Praxis bewährt, die Koordination getrennt zu beauftragen. Als Architekt / Bauleiter ist man erfahrungsgemäß mit technischen, terminlichen und Kostenproblemen ausgelastet. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es in gewissen Bereichen, gerade unter Kosten- und Termindruck, ein Gewissenskonflikt entstehen kann.

Wir haben bisher die SiGe - Koordination immer als Nebenleistung der bauausführenden Unternehmen ausgeschrieben. Handeln wir damit richtig?

Die Koordination in der Ausführungsphase kann durchaus an bauausführende Unternehmen ausgeschrieben werden.

Ob dies Sinn macht, sei dahin gestellt .

Kostenmäßig wird sich für Sie als Bauherren nichts ändern, denn auch das ausführende Unternehmen kalkuliert diese Kosten mit ein. Bedenken Sie aber, dass es für den Koordinator ungleich schwieriger wird, Mängelbehebungen auf der Baustelle durchzusetzen. Schließlich "kontrolliert" er das Unternehmen an welchem er auch die Rechnung stellt! Bedenken Sie als Bauherr: Der Koordinator ist nur ihnen verpflichtet und hilft bei der Ihnen auferlegten Pflicht für Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu sorgen.Bedenken Sie auch das Vorankündigung, SiGe Plan und Unterlage während der Planungsphase entstehen müssen. Sie binden also entweder das ausführende Unternehmen mit in die Planungsphase ein, oder müssen zwei Koordinatoren bestellen; einen für die Planungsphase und einen lediglich für die Ausführungsphase. Dem letzteren müssen Sie dann die Unterlagen des Ersteren überstellen. Macht das Sinn?

Was sind besonders gefährliche Arbeiten?

Besonders gefährliche Arbeiten gemäß BaustellV sind die Tätigkeiten, die in Anhang II der BaustellV aufgelistet, und in RAB 10 unter Ziffer 25 erläutert sind.

In welchem Verhältnis stehen Bauherr, Generalunternehmer und der SiGeKo zueinander?

Als Veranlasser trägt der Bauherr die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben. Er ist zur Umsetzung der in der BaustellV verankerten organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Der Generalunternehmer kann im Rahmen der BaustellV nur als Beauftragter (Dritter) des Bauherrn tätig werden. Der Koordinator ist nach BaustellV nur dem Bauherren verpflichtet. Dabei muss seine Aufgabe, mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz für die am Bau beschäftigten zu erreichen, im Vordergrund stehen.

Das kostet doch alles nur Geld !

Das ist richtig!

Aber haben Sie, abgesehen von der sozialen und moralischen Verpflichtung, einmal darüber nachgedacht, was es kostet wenn ein Unfall passiert? Wird eine Koordination rechtzeitig beauftragt und sorgfältig durchgeführt, kann es sogar zu Einsparungen kommen und Störungen im Bauablauf können vermieden werden. Was kostet es, wenn eine Baustelle still steht, wenn der Mitarbeiter verletzungsbedingt ein paar Tage ausfällt, .? Ein SiGeKo ist sicherlich kein Garant dafür, dass keine Unfälle mehr passieren... aber die Unfallhäufigkeit ist nachgewiesenermaßen geringer.

Der SiGeKo kontrolliert jeden Mist - der will uns nur schikanieren.

Das ist (in der Regel - ich kann nicht für alle Koordinatoren sprechen!) nicht richtig!

Meiner Ansicht nach muss ein vernünftiges Miteinander auf der Baustelle herrschen. Probleme müssen angesprochen und Gefahren, so gut es geht, eliminiert werden. Schließlich geht es um die Gesundheit der Beschäftigten! Koordinatoren sind also nicht die "Gegner" der Unternehmen - sie sollten sie lieber als eine Hilfestellung ansehen um es "gemeinsam besser zu machen" ! Glauben Sie mir, es macht durchaus Sinn, das Stromverteiler geprüft, Kranführer bestellt und Gerüste standsicher ausgeführt werden. Sicherlich sind manche Dinge auch "unangenehm", aber es kann auch Situationen geben, da sind sie froh, dass Sie einen Schutzhelm aufhatten .

Ich bin seit vielen Jahren erfolgreich als Bauleiter tätig. Jetzt soll ich einen Koordinator bestellen, Warum?

Grundsätzlich können Sie bei entsprechender Ausbildung auch selbst die Aufgabe des Koordinators übernehmen.

Dennoch macht es Sinn, und hat sich auch in der Praxis bewährt, die Koordination getrennt zu beauftragen. Als Bauleiter sind Sie erfahrungsgemäß mit technischen, terminlichen und Kostenproblemen ausgelastet. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es in gewissen Bereichen, gerade unter Kosten- und Termindruck ein Gewissenskonflikt entstehen kann.

Über welche Kenntnisse und Erfahrungen muss ein Koordinator verfügen? Welche Qualifikationen / Voraussetzungen muss der Koordinator mitbringen?

Gemäß RAB 30 wird die Qualifikation so dokumentiert:

Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige

- baufachliche Kenntnisse

- arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

- Koordinatorenkenntnisse sowie

- berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.

Der Koordinator sollte eine Ausbildung mit Abschlußzertifikat einer anerkannten Ausbildungsstätte zur "Qualifizierung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator gemäß Anlagen B und C zur RAB 30" vorweisen können.

Welche Weisungsbefugnis hat ein SiGeKo ?

Nach der BaustellV hat der Koordinator kein Weisungsrecht.

Grundsätzlich schlägt der Koordinator Lösungen zur Gefährdungs- und Mängelbeseitigung dem Arbeitgeber vor, der nach dem ArbSchG allein für den Arbeitsschutz verantwortlich ist. Bei Gefahr in Verzug muss der Koordinator einschreiten und die Gefahr sofort unterbinden und ggf. UVT oder die Bezirksregierung einschalten.

Wer ist verpflichtet, die Anforderungen der Baustellenverordnung zu erfüllen?

Grundsätzlich ist immer der Bauherr als Initiator des Bauvorhabens (einschl. aller sich daraus ergebenen Gefahren) der Verantwortliche für seine Baustelle. Insofern ist auch immer der Bauherr Hauptadressat für die Pflichten, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben. Die wesentliche Neuerung der Baustellenverordnung ist, dass die Konzeption und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz Maßnahmen auf Baustellen auf den Bauherren, die Koordinatoren und die Auftragnehmer verteilt und dabei zusätzlich in die Planungsphase eines Bauprojekts vorverlegt werden. Auch wenn vom Bauherrn eine Übertragung seiner Pflichten auf einen Dritten vorgenommen wird, so verbleibt auf jeden Fall eine Verpflichtung bis zum Schluss beim Bauherrn: Die oberste Aufsichtsverantwortung über die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung auch für die arbeitsschutz- und sicherheitstechnische Belange !

Auf wen und wie kann der Bauherr die Verpflichtung der Baustellenordnung übertragen?

Die Pflichten des Bauherren, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben, sind grundsätzlich folgende:

- gegebenenfalls einen "Dritten" mit den Pflichten der Baustellenverordnung beauftragen

- Vorankündigung an zuständige Behörden senden

- SiGe - Plan erstellen

- Bestellung eines geeigneten Koordinators

- Umsetzung der Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG)

- Unterlage für spätere Arbeiten erarbeiten

Dabei ist eindeutig zwischen dem in §4 BaustellV genannten "Dritten" und dem "Koordinator" zu unterscheiden.

Der "Dritte" ist eine vom Bauherrn eingesetzte Person, die dessen Aufgaben gemäß BaustellV eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Insofern sind insbesondere die festgelegten Pflichten aus der BaustellV auf den Dritten übergegangen. Der Koordinator ist eine vom Bauherrn mit den in §3 BaustellV genannten Aufgaben betraute Person.

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